Im Grundsatz ist das Urheberrecht einfach: Für jede Verwendung eines geschützten Werkes ist eine Erlaubnis erforderlich. Das gilt für den Gottesdienst, für Anlässe in der Pfarrei, den Religionsunterricht oder die Verwaltung einer kantonalkirchlichen Organisation.
Das Urheberrechtsgesetz (URG) sichert Werkschaffenden – Komponisten, Autorinnen, Fotografen, Malerinnen und viele mehr – eine Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke bis 70 Jahren nach ihrem Tod zu. Grundsätzlich haben nur sie das Recht zu bestimmen, wie das von ihnen geschaffene Werk genutzt werden darf. Viele Urheberrechte werden aber nicht vom Urheber selbst, sondern von einer sogenannten Verwertungsgesellschaft verwaltet. Diese gewährleistet, dass die Urheber angemessen für die Nutzung ihrer Werke entschädigt werden.
Für die Verwendung von geschützten Werken im kirchlichen Bereich hat die RKZ mit folgenden Verwertungsgesellschaften Kollektivverträge abgeschlossen: SUISA, SUISSIMAGE, ProLitteris und der VG Musikedition.
Gegenwärtig bestehen folgende Kollektivverträge:
Geregelte Werknutzung | Verwertungsgesellschaft |
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Musik im kirchlichen Bereich | SUISA |
Kopieren von Ton- und Tonbildbeiträgen auf Datenträger, Musikaufführungen in Schulen | SUISSIMAGE |
Fotokopieren in Schulen | ProLitteris |
Fotokopieren im Verwaltungsbereich | ProLitteris |
Digitales Kopieren in Schulen | ProLitteris |
Digitales Kopieren im Verwaltungsbereich | ProLitteris |
Vervielfältigung einzelner Lieder für den Gemeindegesang und andere kirchliche Veranstaltungen (Fotokopien oder die Sichtbarmachung über Beamer) | VG Musikedition |
Für die im Rahmen der bestehenden Kollektivverträge geregelte Werknutzung müssen die einzelnen Institutionen der Katholischen Kirche Schweiz keine Urheberrechtsgebühren zahlen. Dadurch reduziert sich der finanzielle und administrative Aufwand der kantonalkirchlichen Organisationen, Kirchgemeinden, Pfarreien, Bistümer, Ordensgemeinschaften, sprachregionale Fachstellen etc. beträchtlich.
Für alle übrigen Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke müssen beim Urheber bzw. bei der ihn vertretenden Verwertungsgesellschaft die Nutzungserlaubnis (Copyright) eingeholt werden. Hierfür sind die kirchlichen Institutionen selber verantwortlich.
Mit dem Abschluss der Kollektivverträge ist die RKZ im Gegenzug verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften Angaben zur Nutzung geschützter Werke zu machen. Dazu braucht sie die Informationen der Kirchgemeinden, Pfarreien, kirchlichen Institutionen oder der Kirchenmusiker. Sie alle sind verpflichtet, an den urheberrechtlichen Erhebungen mitzuwirken (vgl. Hinweise in der rechten Spalte).
Die RKZ ist Mitglied des Dachverbands der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), welcher sich für die Interessen aller Nutzer von Urheber- und Nachbarrechten gegenüber dem Bund, der Öffentlichkeit und den Verwertungsgesellschaften einsetzt. Der DUN unterstützt die RKZ bei Tarifverhandlungen und erteilt Rechtsauskünfte.
Gerne vermitteln wir Ihnen bei Urheberrechtsstreitigkeiten den Kontakt. Die Beratungen sind teilweise kostenpflichtig.
Vorlage Excel-Tabelle zur Erfassung und Import der Musikaufführungen
T +41 44 266 12 00
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